Unwissenheit schützt vor Strafe nicht lautet es im Volksmund. Das trifft auch bei der Verwendung von Marken zu. Das Erscheinungsbild von eingetragenen Marken ist vielschichtig und muss sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen und Gewerbetreibenden beachtet werden. Im aktuellen Fall geht es um eine Wortmarke, von der man nicht unbedingt glauben sollte, dass sie überhaupt rechtlich geschützt sein kann. Das Wort Webinar ist seit 2003 tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen. Die Marke ist gültig und der Schutz ist bis 2023 gemeldet. Der Markenschutz kann problemlos alle 10 Jahre um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Derzeit scheint es einige Abmahnungsversuche in Bezug auf die Verwendung des Wortes Webinar zu geben. Jedenfalls wird dies auf unterschiedlichen Plattformen diskutiert. Dadurch sind wir hellhörig geworden und versuchen in der Kommunikation dieser Problematik entgegen zu wirken.
Wir empfehlen aufgrund der momentanen Unsicherheit, beim Wording in der öffentlichen, digitalen Kommunikation mit Geschäftspartnern auf Webinar zu verzichten und sich der Worte Online-Seminar, Online-Schulung oder Webseminar zu bedienen.
Markenanmeldungen für einzelne Worte aus dem allgemeinen Sprachgebrauch sind nicht ganz einfach, oft sogar unmöglich. Im Falle des Wortes Webinar verhält es sich allerdings etwas anders. Mittlerweile hat sich das Wort eingebürgert, wurde sogar im Duden aufgenommen und steht in der Bedeutung für Online-Seminar. Vor 17 Jahren galt Webinar aber als eine sogenannte Wortneuschöpfung, war schlichtweg unbekannt und konnte somit relativ unproblematisch als Wortmarke angemeldet werden. Bei der Eintragung von Wortmarken und Marken im Allgemeinen gilt die Unterscheidungskraft als maßgeblicher Aspekt für deren Genehmigung. Zusätzlich gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf die Unterscheidungskraft folgendes:
Ein rein beschreibender Begriff hat keine Unterscheidungskraft und kann somit auch nicht als eigenständige Marke fungieren. Als Beispiel: Es wäre nicht möglich Worte wie BAUM, FRACHTSCHIFF oder WEICHKÄSE als Marke eintragen zu lassen, bloß weil es noch keiner gemacht hat. Sie gehören dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch an, sind nicht neu und jedermann bekannt. Eine Genehmigung für eine Eingetragene Marke würde niemals erteilt werden.
Ja, es besteht eine gewisse Gefahr der Abmahnung. Den Erhalt einer solchen Abmahnung sollte man weder ignorieren noch klaglos akzeptieren. Allerdings gibt es Möglichkeiten gegen diese Abmahnung vorzugehen. Markenrechtler und Patentanwälte halten wegen des rein beschreibenden Charakters der Marke für Online-Fortbildungen und ähnliches, sowie aufgrund einer zweifelhaften Benutzung dieser Marke für diese Zwecke durch den Inhaber, die Erfolgsaussichten für Abmahnungen sehr gering. Zudem lässt sich derzeit im Netz keine Abmahnung zur Marke Webinar finden.
Jeder kann gegen eine Marke vorgehen und einen Antrag auf Löschung wegen des Verstoßes gegen absolute Schutzhindernisse stellen. Es gibt Meinungen, nachdem die Marke Webinar und ihr Fortbestand entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehen. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt 10 Jahre und ist im Fall der Marke Webinar leider abgelaufen. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten.
Eine Marke kann sich im Laufe der Zeit zu einem Gattungsbegriff entwickeln. Dies kann durch die Untätigkeit des Markeninhabers geschuldet sein. Durch Untätigkeit in Bezug auf seine Rechte und seine Marke, zum Beispiel durch Verzicht auf frühere Abmahnungen, kann man diese Untätigkeit nachweisen. Bei einer erfolgten Abmahnung ist den Abgemahnten zu raten, die Benutzung der Marke durch den Inhaber zu bestreiten. Daraus ergeben sich gute Möglichkeiten die Abmahnung abzuweisen. Im Falle einer Abmahnung bei der Verwendung der Marke Webinar wäre diese Vorgehensweise wohl zunächst die Beste.
Wichtig bleibt, sich bei der Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten in der Öffentlichkeit zu informieren und im Zweifel lieber eine Umschreibung zu suchen.
Copyright 1985 - 2024 CGW GmbH – Kommunikationsagentur ● Impressum ● Datenschutz ● Kontakt
Copyright 1985 - 2024 CGW GmbH – Kommunikationsagentur ● Impressum ● Datenschutz ● Kontakt
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von ProvenExpert.com. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen