Produktsicherheitsverordnung erklärt: Was Online Shops unbedingt beachten müssen

Produktsicherheitsverordnung erklärt: Was Online Shops unbedingt beachten müssen

Seit dem 13. Dezember 2024 ist die neue Produkt­si­cher­heits­ver­ord­nung (General Product Safety Regu­la­tion, GPSR) in Kraft getreten. Sie löst das bishe­rige Produkt­si­cher­heits­ge­setz (ProdSG) ab und bringt wich­tige Ände­rungen für Betreiber von Online-Shops mit sich. Die Verord­nung soll sicher­stellen, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden, und legt erwei­terte Infor­ma­tions- und Sorg­falts­pflichten fest. Doch was bedeutet das konkret für Ihren Shop?

Was ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?

Die GPSR gilt für nahezu alle Verbrau­cher­pro­dukte, die in der EU verkauft werden – unab­hängig davon, ob es sich um neue, gebrauchte oder wieder­auf­be­rei­tete Artikel handelt. Ziel ist es, Produkte so sicher zu gestalten, dass von ihnen keine Gefähr­dung für Verbrau­cher ausgeht.

Weitere Infor­ma­tionen zur Produkt­si­cher­heits­ver­ord­nung (GPSR) finden Sie auf der EU-Webseite.

Welche Produkte fallen unter die Verordnung?

Die Produkt­si­cher­heits­ver­ord­nung deckt eine Viel­zahl von Produkten ab, darunter:

  • Elek­tro­nik­ar­tikel: Lade­ge­räte, Blue­tooth-Kopf­hörer, LED-Lampen.
  • Haus­halts­ge­gen­stände: Küchen­ge­räte, Geschirr, Reinigungsutensilien.
  • Kinder­spiel­zeug: Puzzle, Malsets, Plüschtiere.
  • Mode: Klei­dung, Acces­soires, Schuhe.

Auch perso­na­li­sierte Geschenke oder hand­ge­fer­tigte Artikel fallen unter die Rege­lung, sofern sie von Verbrau­chern genutzt werden.

Ausnahme: Produkte wie Lebens­mittel, Tier­arz­nei­mittel oder Anti­qui­täten sind nicht betroffen, da für diese spezi­elle Rege­lungen gelten.

Neue Anforderungen für Online-Shops ab Dezember 2024

Um den Vorgaben der GPSR zu entspre­chen, müssen Online-Shops ab Dezember 2024 folgende Anfor­de­rungen erfüllen:

  • Herstel­ler­an­gaben: Der Name, die Adresse und die elek­tro­ni­sche Kontakt­mög­lich­keit des Herstel­lers (oder des Impor­teurs bei außer­halb der EU produ­zierten Produkten) müssen sichtbar im Angebot ange­geben werden.
  • Produkt­iden­ti­fi­ka­tion: Jedes Angebot muss das Produkt eindeutig beschreiben, z. B. durch Modell­num­mern, Größen­an­gaben und ein Bild oder eine Illustration.
  • Warn­hin­weise und Sicher­heits­in­for­ma­tionen: Diese müssen leicht verständ­lich und – falls Sie inter­na­tional verkaufen – in den Amts­spra­chen der Ziel­märkte ange­geben werden.
  • Kontrolle vor dem Verkauf: Händler müssen sicher­stellen, dass die Produkte den neuen Anfor­de­rungen entspre­chen. Falls Herstel­ler­pflichten nicht einge­halten werden, dürfen die Produkte nicht verkauft werden.

Praxisbeispiele: So setzen Sie die Vorgaben um

Die Umset­zung der neuen Verord­nung hängt von Ihrem Produkt­sor­ti­ment ab. Hier einige Beispiele:

  • Verkaufen Sie Kinder­klei­dung? Sorgen Sie dafür, dass Warn­hin­weise wie „Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren“ deut­lich sichtbar sind.
  • Bieten Sie Haus­halts­ge­räte an? Fügen Sie Infor­ma­tionen zur sicheren Nutzung direkt im Angebot ein, beispiels­weise zur Energieeffizienz.
  • Verkaufen Sie Geträn­ke­au­to­maten an Unter­nehmen? Achten Sie darauf, dass Sicher­heits- und Warn­hin­weise, wie z. B. Hinweise zur sach­ge­rechten Reini­gung, für den Endver­brau­cher klar und sichtbar sind.

Übergangsfrist und Handlungsempfehlungen

Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, fallen unter die bishe­rigen Rege­lungen. Platt­formen wie Amazon verlangen jedoch mögli­cher­weise eine früh­zei­tige Umset­zung der neuen Vorgaben.

Unser Tipp:

Um recht­liche Konse­quenzen und mögliche Rück­ruf­ak­tionen zu vermeiden, sollten Sie die Produkt­si­cher­heits­ver­ord­nung unbe­dingt einhalten. Unsere Agentur unter­stützt Sie gern bei der Umset­zung der neuen Anfor­de­rungen – von der Über­prü­fung Ihrer Ange­bote bis zur Inte­gra­tion der notwen­digen Informationen.

Wich­tiger Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts­be­ra­tung dar. Bitte wenden Sie sich bei recht­li­chen Fragen an einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp

Beliebte Blog-Beiträge entdecken

Beliebte Blog-Beiträge entdecken

Inhaltsverzeichnis