Wir haben ein Wortungetüm-Update für Sie! Aktuell kursieren viele Nachrichten und Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das bereits 2021 verabschiedet wurde. Es basiert auf dem European Accessibility Act (EAA), der wiederum 2019 verabschiedet wurde und die Basis für nationales Recht bildet.
Um was geht es?
Mit dem Gesetz werden Unternehmen verpflichtet, ihr Angebot im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Einschränkungen den Zugang und die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen zu vereinfachen.
Die wichtigsten Ziele des Gesetzes sind:
- Verbesserter Zugang: Menschen mit Behinderungen sollen leichter auf Produkte und Dienstleistungen zugreifen können.
- Gleichstellung: Die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben soll für alle Menschen möglich sein.
- Innovation fördern: Unternehmen sollen Anreize erhalten, innovative Lösungen zu entwickeln, die Barrieren abbauen.
Ab wann gilt es?
Bis zum 28. Juni 2025 müssen Webangebote barrierefrei gestaltet sein. Unternehmen haben somit noch Zeit, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, sollten aber rechtzeitig beginnen, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Wichtige Termine:
- Verabschiedung des Gesetzes: 2021
- Umsetzung in nationales Recht: Bis 28. Juni 2025
- Endgültige Barrierefreiheit: Ab 28. Juni 2025 müssen alle relevanten Angebote barrierefrei sein.
Was heißt barrierefrei?
Diese Frage ist leider nicht ganz so einfach zu beantworten und wird im Gesetzestext nicht endgültig geklärt. Sicher sind Sie, wenn Ihre Online-Präsenz den „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1” auf Level AA entspricht.
Die wichtigsten Kriterien der WCAG 2.1 Level AA:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne (Sehen, Hören, etc.) wahrnehmbar sein.
- Bedienbarkeit: Benutzeroberflächen und Navigation müssen für alle Nutzer einfach zu bedienen sein.
- Verständlichkeit: Inhalte und Bedienung müssen verständlich und nachvollziehbar sein.
- Robustheit: Inhalte müssen so robust sein, dass sie zuverlässig von verschiedenen Hilfsmitteln interpretiert werden können.
Sind Sie betroffen?
Eine gute Nachricht für alle Unternehmen, die rein geschäftliche (B2B) Angebote haben: Für Sie gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nicht! Zudem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
Wer ist ausgenommen?
- B2B-Unternehmen: Unternehmen, die ausschließlich geschäftliche Angebote haben.
- Kleinunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
Unsere Empfehlung
Als B2B-Unternehmen können Sie die Nachrichten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gut gelaunt an sich vorbeiziehen lassen. Als B2C-Unternehmen, das nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt, sollten Sie sich mit dem Thema grundsätzlich auseinandersetzen.
Tipps für B2C-Unternehmen:
- Frühzeitig starten: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Planung und Umsetzung der Barrierefreiheit.
- Beratung in Anspruch nehmen: Lassen Sie sich von Experten beraten, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.
- Schulung von Mitarbeitern: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter in den Grundlagen der Barrierefreiheit, um ein besseres Verständnis und eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.
Wir beraten Sie gerne zu pragmatischen Umsetzungsmöglichkeiten, eine Rechtsberatung können wir wie gehabt natürlich nicht anbieten.
Haben Sie Fragen?
Wir stehen gerne parat! Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.