TTDSG: Neuigkeiten zur Cookie-Einwilligung und mehr

TTDSG: Neuigkeiten zur Cookie-Einwilligung und mehr

Ab dem 01. Dezember 2021 wird es ernst! Denn an diesem Tag tritt das Tele­kom­mu­ni­ka­tion-Tele­me­dien-Daten­schutz-Gesetz (TTDSG) in Deutsch­land in Kraft. Dies bedeutet einige Ände­rungen für Websites, Apps und Unter­nehmen. Ein Groß­teil davon ist bereits mit der DSGVO am 25. Mai 2018 umge­setzt worden. Jetzt gilt es, dies für Deutsch­land klar­zu­stellen und konkret umzusetzen.

Die TTDSG in 5 Punkten kurz zusammengefasst

  1. Für Cookies auf Websites und Apps wird eine echte Einwil­li­gung (Opt-in) des Nutzers benötigt.
  2. Ein Cookie Consent Banner mit fest­ge­legten Krite­rien ist auf (fast) allen Websites und Apps verpflichtend.
  3. Ausge­nommen vom Opt-in sind tech­nisch notwen­dige Cookies.
  4. Bei Nicht­ein­halten drohen nicht nur Bußgelder nach der DSGVO, sondern zusätz­lich nach der TTDSG.
  5. Öffent­li­chen Stellen müssen Sie auf Verlangen Auskunft über Bestands- und Nutzer­daten geben.

Wie sieht ein TTDSG gerechter Cookie Banner aus?

  • Cookies werden bis zur Einwil­li­gung des Nutzers nicht geladen.
  • Die Einwil­li­gung muss aktiv erfolgen. Das heißt, die Zustim­mung darf nicht vorab ausge­wählt sein.
  • Der Cookie-Banner verfügt über einen “Akzep­tieren” und “Ablehnen” Button die gestal­te­risch, gleich­wertig (gleiche Größe, Form und Farbe) sind.
  • Der Nutzer muss umfas­send über die Zwecke und Anbieter der Cookies infor­miert werden.

Was müssen Sie tun, um der TTDSG gerecht zu werden?

Sollten Sie bis jetzt immer noch keine echte Einwil­li­gung über einen Cookie Consent Banner auf Ihrer Seite haben, dann ist dies ab dem 01. Dezember 2021 verpflich­tend, wenn Sie Analyse-Trackings oder Cookies (zum Beispiel Google Dienste) nutzen.

Für alle Bestands­kunden, die bei uns die Service­leis­tung “Backups und Updates” gebucht haben, sind die Consent Cookie Banner bereits ange­passt. Sie brau­chen nichts weiter auf Ihrer Website zu unternehmen.

Möchten Sie, dass wir Ihre Website bezüg­lich der TTDSG (oder DSGVO) prüfen, dann nehmen sie jetzt einfach Kontakt zu uns auf.

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