Markenrecht – Mein, dein oder unser Webinar?

Markenrecht - Mein, dein oder unser Webinar?

Ist das Wort allgemein verwendbar oder handelt es sich um eine geschützte Marke?

Unwis­sen­heit schützt vor Strafe nicht lautet es im Volks­mund. Das trifft auch bei der Verwen­dung von Marken zu. Das Erschei­nungs­bild von einge­tra­genen Marken ist viel­schichtig und muss sowohl von Privat­per­sonen als auch von Unter­nehmen und Gewer­be­trei­benden beachtet werden. Im aktu­ellen Fall geht es um eine Wort­marke, von der man nicht unbe­dingt glauben sollte, dass sie über­haupt recht­lich geschützt sein kann. Das Wort Webinar ist seit 2003 tatsäch­lich beim Deut­schen Patent- und Markenamt als Wort­marke einge­tragen. Die Marke ist gültig und der Schutz ist bis 2023 gemeldet. Der Marken­schutz kann problemlos alle 10 Jahre um weitere 10 Jahre verlän­gert werden.

Derzeit scheint es einige Abmah­nungs­ver­suche in Bezug auf die Verwen­dung des Wortes Webinar zu geben. Jeden­falls wird dies auf unter­schied­li­chen Platt­formen disku­tiert. Dadurch sind wir hell­hörig geworden und versu­chen in der Kommu­ni­ka­tion dieser Proble­matik entgegen zu wirken.

Wir empfehlen aufgrund der momen­tanen Unsi­cher­heit, beim Wording in der öffent­li­chen, digi­talen Kommu­ni­ka­tion mit Geschäfts­part­nern auf Webinar zu verzichten und sich der Worte Online-Seminar, Online-Schu­lung oder Webse­minar zu bedienen.

Wortneuschöpfung vor 17 Jahren

Marken­an­mel­dungen für einzelne Worte aus dem allge­meinen Sprach­ge­brauch sind nicht ganz einfach, oft sogar unmög­lich. Im Falle des Wortes Webinar verhält es sich aller­dings etwas anders. Mitt­ler­weile hat sich das Wort einge­bür­gert, wurde sogar im Duden aufge­nommen und steht in der Bedeu­tung für Online-Seminar. Vor 17 Jahren galt Webinar aber als eine soge­nannte Wort­neu­schöp­fung, war schlichtweg unbe­kannt und konnte somit relativ unpro­ble­ma­tisch als Wort­marke ange­meldet werden. Bei der Eintra­gung von Wort­marken und Marken im Allge­meinen gilt die Unter­schei­dungs­kraft als maßgeb­li­cher Aspekt für deren Geneh­mi­gung. Zusätz­lich gilt laut Bundes­ge­richtshof (BGH) in Bezug auf die Unter­schei­dungs­kraft folgendes:

Ein rein beschrei­bender Begriff hat keine Unter­schei­dungs­kraft und kann somit auch nicht als eigen­stän­dige Marke fungieren. Als Beispiel: Es wäre nicht möglich Worte wie BAUM, FRACHTSCHIFF oder WEICHKÄSE als Marke eintragen zu lassen, bloß weil es noch keiner gemacht hat. Sie gehören dem allge­meinen deut­schen Sprach­ge­brauch an, sind nicht neu und jeder­mann bekannt. Eine Geneh­mi­gung für eine Einge­tra­gene Marke würde niemals erteilt werden.

Kann es bei der Verwendung Marke Webinar zu einer Abmahnung kommen?

Ja, es besteht eine gewisse Gefahr der Abmah­nung. Den Erhalt einer solchen Abmah­nung sollte man weder igno­rieren noch klaglos akzep­tieren. Aller­dings gibt es Möglich­keiten gegen diese Abmah­nung vorzu­gehen. Marken­rechtler und Patent­an­wälte halten wegen des rein beschrei­benden Charak­ters der Marke für Online-Fort­bil­dungen und ähnli­ches, sowie aufgrund einer zwei­fel­haften Benut­zung dieser Marke für diese Zwecke durch den Inhaber, die Erfolgs­aus­sichten für Abmah­nungen sehr gering. Zudem lässt sich derzeit im Netz keine Abmah­nung zur Marke Webinar finden.

Jeder kann gegen eine Marke vorgehen und einen Antrag auf Löschung wegen des Verstoßes gegen abso­lute Schutz­hin­der­nisse stellen. Es gibt Meinungen, nachdem die Marke Webinar und ihr Fort­be­stand entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehen. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt 10 Jahre und ist im Fall der Marke Webinar leider abge­laufen. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten.

Eine Marke kann sich im Laufe der Zeit zu einem Gattungs­be­griff entwi­ckeln. Dies kann durch die Untä­tig­keit des Marken­in­ha­bers geschuldet sein. Durch Untä­tig­keit in Bezug auf seine Rechte und seine Marke, zum Beispiel durch Verzicht auf frühere Abmah­nungen, kann man diese Untä­tig­keit nach­weisen. Bei einer erfolgten Abmah­nung ist den Abge­mahnten zu raten, die Benut­zung der Marke durch den Inhaber zu bestreiten. Daraus ergeben sich gute Möglich­keiten die Abmah­nung abzu­weisen. Im Falle einer Abmah­nung bei der Verwen­dung der Marke Webinar wäre diese Vorge­hens­weise wohl zunächst die Beste.

Fazit

Wichtig bleibt, sich bei der Verwen­dung bestimmter Begriff­lich­keiten in der Öffent­lich­keit zu infor­mieren und im Zweifel lieber eine Umschrei­bung zu suchen.

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